Kleines SVK-Lexikon

Antragsrechte von Seniorenvertretern

Soweit Seniorenvertreter als „sachkundige Einwohner“ in einen Kölner Ratsausschuss entsandt und vom Rat der Stadt darin bestätigt wurden,  haben diese Personen das Recht, in jeweiligen Ausschuss Anträge oder Fragen zu stellen.

Nach der § 23 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln kann sich auch die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik mit Anregungen oder Stellungnahmen an den Rat und die Ausschüsse wenden. In der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik sind alle 9 Seniorenstadtbezirksvertretungen mit je einer Stimme vertreten.

Für die Bezirksvertretungen haben die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik diese Möglichkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung). Die Seniorenvertretung bzw. die SVK-Stadtkonferenz oder die SVK-Bezirkskonferenzen als solche haben dagegen nicht das Recht, Anträge an Ratsausschüsse zu stellen.

Den Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertretern, die den Ratsausschüssen als beratende Mitglieder angehören, steht es frei, Anliegen der seniorenpolitischen Gremien unter Berufung auf deren Beschlüsse als Anträge in den Ausschuss einzubringen.