Entlastungsbetrag nach § 45 bSGB XI

Zum 1. Januar 2017 sind umfangreiche Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung eingetreten. Dies betrifft unter anderem den „Entlastungsbetrag“ nach § 45b SGB XI.

Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 €. Er kann zweckgebunden zur Rückerstattung von vielerlei Kosten verwendet werden:

  • Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege
  • Kosten für die allgemeine Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe
  • durch Pflegedienste
  • Kosten für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung imAlltag (§ 45a).

Der Entlastungsbetrag wird zwar monatlich gewährt, er verfällt jedoch nicht, wenn er in einem Monat nicht verwendet wird. Die Leistung kann über das Jahr hinweg angehäuft werden. Darüber hinaus können nicht ausgeschöpfte Leistungen aus einem Jahr sogar in das nächste Jahr übertragen werden. Allerdings müssen die übertragenen Leistungen dann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Danach verfallen sie.

Eine Sonderregelung zum Verfall zurückliegender Entlastungsbeträge betrifft nicht  verbrauchte Leistungen nach § 45b aus den Jahren 2015 und 2016. Diese können ausnahmsweise noch bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend verwendet werden. Die Leistungsbeträge können für Hilfeleistungen aus diesen zurückliegenden Jahren oder auch für Hilfeleistungen in 2017 und 2018 verwendet werden. Der Entlastungsbetrag hatte in den Jahren vor 2017 die Bezeichnung „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungleistung“. Zudem wurde die Leistung in unterschiedlicher Höhe gewährt (104 € oder 208 € monatlich).

Die Rechnungen über die in Anspruch genommenen Hilfeleistungen müssen zur Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.

(Quelle: Newsletter 4/2018 der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.)